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FG Düsseldorf Urteil vom 10.07.2002 - 4 K 3731/01 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Versicherungsleistung bei Vorausvermächtnis bzgl. bebauten Grundstücks und nachfolgender Zerstörung durch Brand bei Erbfall

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Umfang der Bereicherung aus einem Vorausvermächtnis bzgl. eines anlässlich des Erbfalls durch Brand zerstörten Gebäudes umfasst anstelle des anteiligen Steuerwerts des Grundstücks die mit dem Nennwert anzusetzende Zeitwertentschädigung der Feuerversicherung. Ob der Anspruch auf Wertersatz vor oder nach dem Erbfall entsteht, ist unerheblich.
  2. Der Versicherungsanspruch entsteht noch in der Person des Erblassers, wenn der Brand vor Todeseintritt ausgebrochen ist.
  3. Demgegenüber fällt der durch die Wiederherstellung des Gebäudes aufschiebend bedingte Anspruch auf Neuwertentschädigung nicht unter das Vermächtnis, da er über den Substanzwert des Gebäudes hinausgeht. Dieser Anspruch ist mit Bedingungseintritt werterhöhend dem Anteil der Erben am Nachlass zuzurechnen.
  4. Aufwendungen in einem die Erbschaftsteuer betreffenden Verwaltungsverfahren sind nicht als Nachlassregelungskosten vom Wert des Erwerbs abzugsfähig.
 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Nr. 3 S. 1, §§ 11, 12 Abs. 1-2, 5; BewG §§ 4, 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; VVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 97; VGB § 6 Nr. 2, § 7 Nr. 3a; BGB § 281 Abs. 1, § 1763 S. 2, §§ 1922, 2147, 2150, 2164 Abs. 2, § 2169 Abs. 3, § 2174

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen II R 57/04)

BFH (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen II R 57/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Tochter der am 11. Januar 1993 verstorbenen Erblasserin A. Die Erblasserin war unter anderem Eigentümerin des mit einer Villa bebauten Grundstücks B in C. Mit handschriftlich verfasste...

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