Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG bei nicht normtypischem Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Vermietung eines Wohngrundstücks zu einem unter 50% der ortsüblichen Marktmiete liegenden Entgelt kann die Nutzungsüberlassung nur dann unter Verzicht auf die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden, wenn die Bedingungen der Nutzungsüberlassung grundsätzlich marktüblichen Gegebenheiten und damit normtypischem Verhalten entsprechen. Daran fehlt es, wenn die Kostenmiete das 4-fache der am Markt erzielbaren Miete beträgt und die langfristig ohne Anpassungsmöglichkeiten vereinbarte Mietzahlung im wesentlichen nur die Nebenkosten abdeckt.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2
Streitjahr(e)
1991, 1992, 1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren (1991 bis 1993) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Rechtsanwalt; die Klägerin erhält eine Rente. Die Kläger erzielen zusammen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke.
Für die Streitjahre hat eine Betriebsprüfung (BP) stattgefunden. Gemäß Betriebsprüfungsbericht vom 22.03.1996 bestand Einvernehmen über die Feststellungen der BP mit Ausnahme der steuerlichen Beurteilung des Grundstücks G in…und den daraus erzielten Einkünften. Das Grundstück G, gelegen in einem Wohngebiet mit starkem Verkehrsaufkommen und zahlreichen Handwerks- und Gewerbebetrieben, wurde von den Klägern im Jahre 1988 als unbebautes Grundstück erworben. Es grenzt unmittelbar an das ebenfalls den Klägern gehörende Grundstück, auf dem das von den Klägern selbst genutzte Einfamilienhaus steht. Auf dem G...