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FG Düsseldorf Urteil vom 10.03.2020 - 10 K 2918/18 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für EU-Auslandskinder bei Wohnsitz im Inland

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der nach deutschem Recht bestehende Anspruch auf Kindergeld eines im Inland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für seine in Polen im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter lebenden Kinder wird nicht nach den Konkurrenzregeln der VO 883/2004 verdrängt, wenn er im Inland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, während die Kindesmutter keiner Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
  2. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit i.S.d. Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VO 883/2004 liegt auch in den Monaten vor, in denen der Kindergeldberechtigte aufgrund vorübergehender Schwankungen der Umsätze keine Einkünfte erzielt hat.
  3. Ein auf die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG gestützter Einkommensteuerbescheid ist für die Kindergeldfestsetzung hinsichtlich der Annahme eines inländischen Wohnsitzes nicht bindend.
 

Normenkette

VO 883/2004 Art. 1 Buchst. a, z, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. j, Art. 11 Abs. 3 Buchst. a, e, Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A; EStG § 1 Abs. 3, § 62 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2b

 

Streitjahr(e)

2014

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Streitig ist nur noch der Monat Februar 2014.

Der Kläger, der die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, ist der Vater des Kindes B (geb. 00.00.2007). Seine Ehefrau, die nicht erwerbstätig ist, ist zudem Mutter des aus erster Ehe stammenden Kindes C (geb. 00.00.1997).

Zum 24.10.2006 meldete der Kläger ein Gewerbe u.a. als Fliesenleger unter der Adresse Z Straße in Z-Stadt an. Zum 01.11.2006 mietete er unter der gleichen Anschrift zusammen mit zwei Kollegen eine 2-Zimmer-Wohnung. Der Kläger bezog für die beiden Kinder zunächst Differenzki...

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