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FG Düsseldorf Urteil vom 09.10.2003 - 16 K 2824/01 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Mieters für den Anbau eines Fahrstuhls als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Ehepaars für den behindertengerechten Umbau eines von ihm gemieteten Einfamilienhauses (Einbau eines Fahrstuhls, Umbau eines Badezimmers), die durch eine unheilbare Lähmungserkrankung der Ehefrau verursacht sind und dieser die bestmögliche Lebensqualität bei Weiternutzung des Hauses ermöglichen sollen, können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Steuerpflichtigen hierdurch keinen über bloß spekulative Möglichkeiten hinausreichenden und deshalb hinreichend konkretisierten Gegenwert erwerben.

 

Normenkette

EStG § 33; BGB §§ 94-95, 951

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen III R 10/04)

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen III R 10/04)

 

Tatbestand

Die Ehefrau des Klägers war im Streitjahr 1999 schwer erkrankt und an den Rollstuhl gefesselt. Die Eheleute lebten in einem gemieteten Einfamilienhaus. Der Kläger und seine im Mai 2000 an ihrer Krankheit verstorbene Ehefrau wurden für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In der Einkommensteuererklärung 1999 beantragte der Kläger die Anerkennung von Aufwendungen in Höhe von 236.413 DM (241.413 DM minus 5.000 DM) als außergewöhnliche Belastung. Der Kläger ließ für diesen Betrag einen Fahrstuhl in das Haus einbauen und ein Badezimmer behindertengerecht umgestalten. Der Beklagte erkannte die Kosten bei Durchführung der Veranlagung nicht an (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 27.10.2000), der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 19.4.2001). Der Beklagte stützte sich dabei auf die sog. Gegenwerttheorie; der Aufzug sei ein marktgängiger Gegenstand mit einer Nutzungsdau...

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