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FG Düsseldorf Urteil vom 09.09.2009 - 7 K 1120/08 EZ

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Eigenheimzulage; Anspruch auf Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt nach Ablauf des 31.12.2005

Leitsatz (redaktionell)

Auch Folgeobjekte von bisher geförderten Objekten werden durch die Abschaffung der Eigenheimzulage von der Förderung ausgeschlossen, wenn diese nach dem 31.12.2005 angeschafft wurden.

Normenkette

EigZulG § 2; EigZulG § 7; EigZulG § 19 Abs. 9

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger ab 2008 bis 2011 einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben.

Das Finanzamt „L-Stadt” setzte mit Bescheid vom 30.05.2005 für das Grundstück „T-Straße 1” in „L-Stadt” zugunsten des Klägers Eigenheimzulage 2004 bis 2011 in Höhe von jährlich 586 EUR (insgesamt 4.688 EUR) fest. Mit einem nach § 11 Abs. 6 S. 4 EigZulG geänderten Bescheid wurde die Eigenheimzulage für das oben genannte Objekt ab 2006 auf 2.772 EUR jährlich erhöht, weil die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung der Kläger eingetreten waren (Eheschließung 30.09.2005) und die Kläger Zwillinge bekommen hatten (geb. 18.01.2006).

Mit Schreiben vom 31.05.2007 (Eingang beim Finanzamt „L-Stadt” 04.06.2007) teilten die Kläger mit, dass sie das Objekt „T-Straße 1” am 15.05.2007 veräußert hätten und ihnen deswegen die Eigenheimzulage für die Folgejahre nicht mehr zustünde. Das Finanzamt „L-Stadt” hob mit Bescheid vom 25.06.2007 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2008 für das Objekt „T-Straße 1” gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 EigZulG auf.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.02.2007 (URNR „..."/2007 des Notars „G” in „L-Stadt”) erwarben die Kläger ein Haus in „J-Stadt”, „E-Straße 2” zum Kaufpreis von 197.000 EUR. Der Übergang von Nutzen und Lasten sollte der 30.03.2007 sein. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird verwiesen.

Am 14.06.2007 ging beim Bek...

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