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FG Düsseldorf Urteil vom 09.02.2015 - 6 K 2167/12 K

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höchstbetragsberechnung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV bei Rückversicherungsunternehmen – Spartenbezogener oder anlagenbezogener Ausweis der Atomanlagenrückstellung für Sach- und Haftpflichtversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Höchstbetrag der Atomanlagenrückstellung eines Rückversicherungsunternehmens nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) ist mit der Summe aus Schadens- und Haftpflichtversicherung der höchstversicherten Anlage und nicht durch Addition des jeweiligen Höchstbetrages der versicherten Risiken aus beiden Sparten zu ermitteln.

 

Normenkette

HGB § 341 h Abs. 2; RechVersV § 30 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2016; Aktenzeichen I R 23/15)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Rückversicherungsunternehmen, das unter anderem inländischen und ausländischen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen Versicherungsschutz gewährt. Dieser Versicherungsschutz für Atomanlagen wird in Deutschland aufgrund der Höhe des Versicherungsrisikos von einem Pool in- und ausländischer Versicherungsgesellschaften übernommen. Die· Deutsche Kernreaktor Versicherungsgemeinschaft (DKVG) bietet in der Form dieses Pools Haftpflicht- und Sachversicherungsschutz gegen die mit der Errichtung und dem Betrieb von Kernreaktoren und ähnlichen Anlagen verbundenen Gefahren. Von der DKVG werden dem einzelnen beteiligten Versicherungsunternehmen der Betrag der “Höchsthaftung DKVG” und der entsprechende Anteil der jeweiligen Gesellschaft getrennt für Sach- und Haftpflichtversicherung mitgeteilt. Die von der DKVG mitgeteilten Beträge werden spartenbezogen, d.h. jeweils getrennt nach Sachversicherung und Haftpflichtversicherung der jeweiligen Anlage, mitgeteilt.

Bei der Klägerin fand...

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