Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionsabzugsbetrag: Höchstbetrag –Einheitlicher Gewerbebetrieb – Einander ergänzende gewerbliche Tätigkeiten eines Einzelunternehmens
Leitsatz (redaktionell)
Einander ergänzende, im engen räumlichen und organisatorischen Zusammenhang ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten eines Einzelunternehmens (hier: Kupferrecycling und Schrotthandel) begründen einen einheitlichen Gewerbebetrieb, der der Höchstbetragsbegrenzung von 200.000 € für den Abzug von Investitionsabzugsbeträgen unterliegt.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1 Sätze 1, 4
Streitjahr(e)
2016, 2017, 2018, 2019
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im Streitzeitraum nach ertragsteuerlichen Grundsätzen einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Gewerbebetriebe führte und deshalb in einer Gesamtschau der Veranlagungszeiträume 2016 bis 2019 Investitionsabzugsbeträge über den betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200.000 € hinaus beanspruchen durfte.
Der Kläger betreibt seit 1999 unter der Anschrift A.-straße in R. einen Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen, welcher seither als O. („...recycling“) bezeichnet wurde und in den Streitjahren unter der Steuernummer N01 erfasst wird. Unter derselben Anschrift hatte zunächst seine Mutter I. S. seit 19 00 einen Großhandel mit Rohprodukten, außer unedlen Metallen. („Schrotthandel“) betrieben. Letzteren führte der Kläger nach dem Tod seiner Mutter am 26.11.2013 als Rechtsnachfolger fort. Entsprechende E-Bilanzen übermittelte der Kläger insoweit unter der Steuernummer N02.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung (BP) für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2015 stellte die Prüferin (Z.) fest, dass für die Betriebszweige „...Recycling“ einerseits und „Schrotthandel“ andererseits zwar separate Gewerbesteuererklärungen eingereicht worden seien. Seit der ...