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FG Düsseldorf Urteil vom 08.05.2019 - 15 K 1457/18 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages nach unentgeltlicher Anteilsübertragung – Anteilige Hinzurechnung der Gewinnerhöhung bei ausgeschiedenem GbR-Gesellschafter – Rückwirkung einer abweichenden Gewinnverteilungsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein GbR-Anteil vor Ablauf der Investitionsfrist unentgeltlich an den Mitgesellschafter übertragen, ist die Gewinnerhöhung aufgrund der späteren Auflösung eines während des Bestehens der GbR in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels anteilig dem ausgeschiedenen Gesellschafter zuzurechnen.
  2. Eine erst nach Ablauf des Abzugsjahres geänderte rückwirkende Gewinnverteilungsabrede, nach der eine künftig vorzunehmende Gewinnkorrektur wegen des Investitionsabzugsbetrages allein dem Mitunternehmeranteil des übernehmenden Gesellschafters zuzurechnen sein soll, ist für die steuerliche Gewinnzurechnung bei der Korrektur der Gewinnfeststellung des Abzugsjahres ohne Bedeutung.
 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1, 3 Sätze 1-2

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.09.2022; Aktenzeichen IV R 18/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages und die Verteilung des Gewinns auf die beiden ehemaligen Gesellschafterinnen.

Die Klägerin und die Beigeladene (Mutter und Tochter) hatten im Jahr 2003 eine GbR (Kosmetikinstitut) gegründet (mit einer Gewinnbeteiligung von 90 % bzw. 10 %). Im Streitjahr 2010 planten sie im Hinblick auf einen bis spätestens 2013 geplanten Umzug des Geschäfts in einen Neubau des Ehemanns der Beigeladenen (mit Verdoppelung der Fläche) Investitionen für Empfangstheke, Schränke, Liegen, Massagewanne, Teeküche, Vitrinen und ein Fahrzeug. Hierfür bildeten sie im Gesamthandvermögen einen Investit...

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