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FG Düsseldorf Urteil vom 08.04.2010 - 11 K 3720/08 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG für jede Personengesellschaft gesondert zu prüfen.
  2. Auszahlungen von Gewinnanteilen zwischen verbundenen Unternehmen stellen Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG dar.
  3. Dem Entnahmecharakter der Zahlungen steht nicht entgegen, dass die entnommenen Beträge im Konzern und damit letztlich der an dessen Spitze stehenden Holding AG verbleiben, die als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise sieht § 4 Abs. 4a EStG nicht vor.
  4. Bei der Bestimmung der Überentnahmen der Personengesellschaft im laufenden Wirtschaftsjahr ist der Gesamthandsbilanzgewinn mit dem aus der Abschreibung des Firmenwerts resultierenden Ergänzungsbilanzverlust zu saldieren. Aus § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ergibt sich nichts anderes.
  5. Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG sind auch die Entgelte, die für den Ausgleich bestehender Schuldsalden an eine Konzerngesellschaft im Rahmen eines Cash-Pool-Systems zu entrichten sind.
  6. Die Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 4a S. 2; EStG § 4 Abs. 4a S. 4; EStG § 4 Abs. 4a S. 5; GG Art. 3 Abs. 1

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002, 2003

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.02.2014; Aktenzeichen IV R 22/10)

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes – EStG – im Konzern.

Die Klägerin, eine im Bereich der Glas- und Gebäudereinigungsdienstleistungen tätige GmbH & Co. KG, ist Teil des B-Konzerns. An der Spitze des Konzerns steht die B-Holding A...

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