Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten durch schlüssiges Handeln
Leitsatz (redaktionell)
Ehegatten begründen durch schlüssiges Handeln eine Mitunternehmerschaft, wenn die Ehefrau, nachdem dem Ehemann die Konzession zum Weiterbetrieb der von ihm geführten Gaststätte entzogen wurde, das Gewerbe auf sich anmeldet, mit allen Rechten und Pflichten dem Pachtvertrag beitritt und die steuerlichen Belange gegenüber den Finanzbehörden wahrnimmt, während der Ehemann weiterhin die laufenden unternehmerischen Entscheidungen trifft.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1; BGB § 705
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 2001 Einkünfte aus einer Gastwirtschaft als (Mit-)Unternehmerin einkommensteuerrechtlich zuzurechnen waren.
Der am 23. Juli 2003 verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr O, betrieb seit 1995 die Gastwirtschaft „G” an der M-Straße in N-Stadt. Nachdem dem Ehemann der Klägerin im Jahr 1996 wegen einer rechtskräftigen Verurteilung die Konzession entzogen worden war, meldete die Klägerin zum 1. Oktober 1996 das Gewerbe auf ihren Namen an. Die entsprechende Mitteilung der Stadt N über die Gewerbeanmeldung „nach § 14 Gewerbeordnung oder § 55 c Gewerbeordnung” ist in der Umsatzsteuerakte enthalten. Mit Zusatzvereinbarung vom 16. August 1996 trat die Klägerin „mit allen Rechten und Pflichten” in den zwischen ihrem Ehemann und dem Verpächter geschlossenen Pachtvertrag über die Gastwirtschaft ein (vgl. Bl. 47 ff. und Bl. 59 der GA).
Die Klägerin reichte am 25. März 1997 einen von ihr persönlich am 15. Januar 1997 unterschriebenen Fragebogen zu ihrer gewerblichen Betätigun...