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FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2003 - 18 K 6417/01 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand und doppelte Haushaltsführung eines Marinesoldaten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Marinesoldat, der überwiegend auf einem Schnellboot und im übrigen zur Vor- und Nachbereitung der Einsätze im Innendienst tätig ist, hat sowohl auf dem Boot als auch in den jeweiligen Kasernen seine regelmäßige Arbeitsstätte, so dass er Mehraufwendungen für Verpflegung für die Dauer der Manövereinsätze nicht als Werbungskosten abziehen kann.
  2. Der Dienst auf einem Schnellboot der Marine stellt auch keine Einsatzwechsel – oder Fahrtätigkeit dar.
  3. Wiederholte Einsätze auf einem Marineboot führen nicht zur jeweiligen Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung.
  4. Aufwendungen für Fahrtkosten, Telefonkosten und AfA für einen Computer können nicht als Berufsausbildungs- oder Fortbildungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige deren konkreten Zusammenhang mit einer Berufsausbildung oder der späteren Einkunftserzielung nicht nachweist.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5, Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 19; LStR R 37 Abs. 1 S. 6 Nr. 2, Abs. 4 S. 3, Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen VI R 12/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuermindernde Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten sowie um die steuerliche Berücksichtigung von als Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen.

Der Kläger war, nachdem er drei Semester Chemie studiert hatte, im Veranlagungszeitraum 1999 und im Streitjahr 2000 als Soldat der Bundesmarine tätig. Er wohnt in D. Im Streitjahr war er unter anderem auf einem Flugkörperschnellboot der Marine im Rahmen der Radarüberwachung tätig. Das Jahreslogbuch des Schnell...

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