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FG Düsseldorf Urteil vom 06.02.2017 - 11 K 2879/15 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung: Einbeziehung von Unterbrechungszeiten der unentgeltlichen Überlassung in den Prognosezeitraum – Geplante entgeltliche Neuvermietung nach Ablauf eines lebenslangen Wohnungsrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine auf 10 Jahre befristete entgeltliche Überlassung einer Wohnung aufgrund eines den Eltern des Vermieters eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts, das nach dem Ablauf dieser Frist unentgeltlich ausgeübt werden kann, stellt ungeachtet der - aufgrund der begrenzten statistischen Lebenserwartung der Berechtigten – bestehenden Möglichkeit einer entgeltlichen Anschlussvermietung keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit i.S.d. BFH-Rspr. dar, bei der die Einkunftserzielungsabsicht im Regelfall zu bejahen und eine Überschussprognose für den zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum verzichtbar wäre.
  2. Durch die unentgeltliche Überlassung nach Ablauf von 10 Jahren wird die die steuerlich relevante Einnahmeerzielung endgültig beendet.
  3. Eine geplante Anschlussvermietung nach dem Auszug der Eltern innerhalb des 30jährigen Prognosezeitraums ist daher als neue, unabhängig zu beurteilende Vermietung zu behandeln.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2012, 2013

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.01.2019; Aktenzeichen IX R 8/17)

BFH (Urteil vom 29.05.2018; Aktenzeichen IX R 8/17)

BFH (Urteil vom 29.05.2018; Aktenzeichen IX R 8/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger auf Grund einer auf Dauer angelegten Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Mit Notarvertrag vom November 2012 übertrugen die Eltern des Klägers das bebaute Grundstück Z-Str. in Y auf den Kläger. Der Kläger übernahm die noch valutierenden Belastungen in Höhe von 50.000 €. Z...

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