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FG Düsseldorf Urteil vom 04.12.1998 - 4 K 2029/98 Z

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.1999; Aktenzeichen VII R 6/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin führte Textilwaren der Unterpositionen 6109 10 00, 6205 20 00 und 6203 42 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) aus Bangladesch ein und ließ diese beim beklagten Hauptzollamt – Zollamt – in dem Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 24. Juli 1996 in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Dabei legte sie jeweils Ursprungszeugnisse nach Formblatt A des Export Promotion Bureaus, Dhaka, Bangladesch vor. Im einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Zollbelege:

Zollbeleg-Nr.

vom

Ausführer

Ursprungszeugnis Form A Nr.

F – 1754

01.12.1994

EPB 4991

F – 118

06.01.1995

EPB 5137

F – 1542

23.02.1995

EPB 5093

F – 1629

01.03.1995

EPB 5545

F – 1591

13.06.1995

EPB 6720

F – 404

18.04.1996

EPB 9592

F – 734

03.05.1996

EPB 9804

F – 877

10.05.1996

EPB 10038

F – 1193

24.05.1996

EPB 10167

F – 647

24.07.1996

EPB 10936

Auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sah das beklagte Hauptzollamt – Zollamt – von einer Erhebung von Zoll ab.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1996 bat das Zollkriminalamt (ZKA) das beklagte Hauptzollamt, die Einfuhr von Textilwaren aus Bangladesch betreffende Zollbelege aus den Jahren 1994 bis 1996 zu übersenden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe darum gebeten, sämtliche in den Jahren 1994 bis 1996 vorgelegten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus Bangladesch für Textilwaren vorzulegen, weil erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der Textilwaren bestünden. Nach vorliegenden Erkenntnissen würden in Bangladesch insbesondere Textilwaren des Kapitels 61 ...

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