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FG Düsseldorf Urteil vom 04.11.2004 - 11 K 2702/02 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz „in dubio pro reo” gilt auch im Steuerfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Hängt der Erlass von Steuerbescheiden von der bei Steuervergehen eingreifenden Verlängerung der Festsetzungsfrist ab, schließen die im Strafverfahren zu beachtenden rechtsstaatlichen Grundsätze es aus, die Schätzung hinterzogener bzw. leichtfertig verkürzter Steuern wegen unterbliebener Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Tatsachenfeststellung mittels Reduzierung des Beweismaßes auf bloße Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu stützen.

 

Normenkette

AO § 90 Abs. 2, §§ 162, 169 Abs. 2 S. 2, §§ 370, 378, 393 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1987, 1988, 1989, 1990, 1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VIII R 81/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für die Streitjahre 1987 bis 1992 zu den vom Kläger erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugeschätzt hat.

Der 1929 geborene Kläger war Notar und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau Studienrätin.

Der Kläger und seine Ehefrau erklärten für die Streitjahre u. a. folgende Einkünfte:

Notariat

Kapitalvermögen

Kläger

Ehefrau

insgesamt

Stückzinsen

1987

426.463,00 DM

55.688,00 DM

5.743,00 DM

61.431,00 DM

1988

420.693,00 DM

57.797,00 DM

8.377,00 DM

66.174,00 DM

1989

392.377,00 DM

68.149,00 DM

12.438,00 DM

80.587,00 DM

1990

678.186,00 DM

52.550,00 DM

17.822,00 DM

70.518,00 DM

(7.973,00 DM)

1991

464.404,00 DM

63.470,00 DM

18.699,00 DM

82.169,00 DM

(1.630,00 DM)

1992

694.926,00 DM

61.605,00 DM

17.530,00 DM

79.135,00 DM

Für die Folgejahre ergeben sich aus den Steuererklärungen folgende Einkünfte:

Notariat

Kapitalvermögen

Kläger

Ehefrau

insgesamt

1993

511.250 DM

66.408

14.255

80.663,00 DM

1994

1.032.654 DM

76.335

13.167

89.502,00 DM

1995

777.740 DM

...

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