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FG Düsseldorf Urteil vom 03.12.2013 - 13 K 2184/12 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn: Einkommensteuernachzahlung des Arbeitgebers bei Nettolohnvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der aufgrund einer Nettolohnvereinbarung durch den Arbeitgeber getragenen Einkommensteuernachzahlung des Arbeitnehmers handelt es sich nicht um einen Sachbezug, für den noch zusätzlich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zu erheben ist.
  2. Die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassende Einkommensteuernachzahlung ist daher nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.09.2015; Aktenzeichen VI R 1/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe eine Einkommensteuernachzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung als Arbeitslohn zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind japanische Staatsangehörige. Der Kläger war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung seit dem Jahr 2004 als Angestellter für die „N-GmbH” in „E-Stadt” tätig. Auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger den vereinbarten Nettolohn aus und übernahm die auf den Nettolohn anfallenden Steuern. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Kläger zur Erstattung von Einkommensteuer, wurden diese Erstattungsbeträge von dem Beklagten an die Arbeitgeberin abgeführt. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Kläger zur Nachzahlung von Einkommensteuer, zahlte die Arbeitgeberin diese Nachzahlungsbeträge an den Beklagten.

Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29.3.2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2004 auf 32.390 € fest und erstattete überzahlte Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt 15.271,22 € an die Arbeitgeberin des Klägers. Den zurückgezahlten Betrag berücksichtige der Beklagte im Rahmen d...

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