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FG Düsseldorf Urteil vom 03.06.2003 - 3 K 3989/98 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Steuersatz für Ablösung laufender Rentenleistungen durch einen Einmalbetrag als Entschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die anlässlich der Anteilsveräußerung vereinbarte Barabfindung der laufenden Versorgungsleistungen aus der Pensionszusage an den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beruht dann nicht auf einer für die Tarifbegünstigung der Zahlung zu fordernden neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage, wenn die Kapitalgesellschaft dabei von dem bereits in der Pensionszusage enthaltenen Kapitalisierungswahlrecht Gebrauch machen kann.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen XI R 55/04)

BFH (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen XI R 55/04)

BFH (Beschluss vom 14.12.2004; Aktenzeichen XI B 99/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ablösung laufender Rentenleistungen durch einen Einmalbetrag als Entschädigung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A -GmbH (GmbH). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 07.08.1995 hat der Kläger sämtliche Anteile an der GmbH zum Preis von 500.000 DM an die B-KG verkauft. Nach Ziffer 6 des Vertrags steht der Verkäufer persönlich dafür ein, dass am Übertragungsstichtag (02.01.1996) keinerlei Pensionsverpflichtung der Gesellschaft ihm gegenüber mehr bestehen oder in Zukunft entstehen können.

Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezog der am ......1929 geborene Kläger von der GmbH eine monatliche Rente in Höhe von 7.500 DM. Die Rentenzahlung beruhte auf einer dem Kläger von der GmbH am 24.10.1969 erteilten Versorgungszusage, wonach ihm u. a. mit Vollendung seines 65. Lebensjahres, also ab ......1994 eine Altersrente zugesagt wurde. Nach Abschnitt IX de...

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