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FG Düsseldorf Urteil vom 02.05.2012 - 15 K 453/10 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufstockung einer nach § 7g EStG a.F. gebildeten Ansparabschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine nach Maßgabe der Altfassung des § 7g EStG gebildete Ansparabschreibung kann trotz der Überschreitung der durch das UntStRefG vom 17.08.2007 eingeführten Gewinngrenze im zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung aufgestockt werden.
  2. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG 2007 Gesetzes lässt Raum für eine parallele Anwendung der Altfassung des § 7g EStG. bei unter dessen Geltung gebildeten Ansparabschreibungen.
 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3, § 52 Abs. 23 S. 3; EStG a.F. § 7g Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versagung der Erhöhung einer Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g des Einkommensteuergesetzes -EStG- a.F..

Der Kläger erzielte im Streitjahr als Konstrukteur Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG; seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung i. S. von § 4 Abs. 3 EStG. In der Steuererklärung bezifferte der Kläger seine Einkünfte auf 89.275 EUR. Hierin enthalten waren Betriebsausgaben wegen Erhöhung der bereits in Vorjahren gebildeten Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG a.F. um weitere 1.652 EUR (Aufstockung auf den Maximalbetrag von 40 % statt bisher 20 % der Anschaffungskosten) und wegen erstmaliger Bildung einer Rücklage gemäß § 7g EStG n.F. von 10.700 EUR. Daraus ergab sich für den Kläger folgende Berechnung: Betriebseinnahmen von 355.334 EUR abzgl. allgemeiner Betriebsausgaben von 253.707 EUR abzgl. Rücklagen von 1.652 EUR und 10.700 EUR; d.s. 89.275 EUR.

Der Beklagte versagte mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2008 die Anerkennung beider Rücklagenbeträge mit dem Hinweis, dass die Erhöhung der Ansparabschreibung gemäß EStG a.F. für nach dem 17. August 2007 endende Wirtschaftsjahre gesetzlich nicht zulässig sei. Da der Betrag von 1.652 EUR somit unberücksichtigt bleiben müsse, betrage der Gewinn 2007 mehr als 100.000 EUR. Daran scheitere zugleich die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG n.F. (Betriebseinnahmen 355.334 EUR abzgl. Betriebsausgaben von 253.707 EUR). Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2010 als unbegründet zurück. Gemäß § 52 Abs. 23 EStG 2007 gelte für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 endeten, die Vorschrift des § 7g EStG in der n. F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes. Folglich sei für das hier mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endende Streitjahr die Erhöhung der Rücklage gemäß § 7g EStG a.F. um 1.652 EUR nicht mehr zulässig. Stattdessen seien die alten Rücklagen gemäß § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG bis zu ihrer Auflösung unverändert fortzuführen. Im Hinblick auf diese Kürzung der erklärten Betriebsausgaben um 1.652 EUR übersteige der Gewinn des Streitjahres 100.000 EUR, sodass auch die Rücklagenbildung nach der neuen Gesetzesfassung nicht möglich sei.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. § 52 Abs. 23 EStG schreibe nicht die betragsmäßig unveränderte Fortführung der Rücklage nach § 7g EStG a.F. vor, sondern regele nur eine zeitliche Fortgeltung der alten Gesetzesfassung des § 7g EStG auf sog. Altfälle (statt Zwangsauflösung der Rücklage). Die Übergangsvorschrift ermögliche die parallele Anwendung beider Vorschriften. Eine Aufstockung der bereits gebildeten Rücklage verbiete weder das Gesetz noch das Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 25. Februar 2004 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2004, 337), weil dort eine maximale Rücklagenbildung mit 40 % der Anschaffungskosten zugelassen sei. Eine nach altem Recht gebildete Rücklage diene als eine Art Platzhalter und erlaube es, die lediglich dem Grunde, nicht der Höhe nach festgelegte Rücklage bis zum Auslaufen der „Weitergeltung” des alten Rechts noch aufzustocken. Der diesem Ergebnis jedenfalls nicht entgegen stehende Gesetzeswortlaut sei im Wege einer Art Meistbegünstigung zugunsten der Kläger auszulegen; insoweit greife auch der Vertrauensschutz ein, zumal der Gesetzgeber mit der Regelung des § 7g EStG eine Begünstigung der Steuerpflichtigen bzw. Investitionsförderung bezweckt habe.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 5. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2010 dahin zu ändern, dass die Rücklagen nach § 7g EStG a.F. bzw. n.F. von 1.652 EUR und 10.700 EUR anerkannt werden,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-); der Beklagte hat die beantragte Erhöhung der bereits gebildeten Rücklage und die Bildung einer weiteren Rüc...

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