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FG Düsseldorf Urteil vom 01.06.2006 - 15 K 143/04 K

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Möglichkeit der Bilanzberichtigung bei nachträglicher Rechtsprechungsänderung des BFH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Berichtigung eines gewinnwirksamen Bilanzierungsfehlers nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs ist ausschließlich auf den objektiven Fehlerbegriff abzustellen.
  2. Die aufgrund der nachträglichen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachtende Passivierungspflicht für die künftigen Beihilfeverpflichtungen gegenüber aktiven Mitarbeitern ist daher in der Schlussbilanz des ersten Jahres zu berücksichtigen, in dem die Veranlagung noch geändert werden kann.
  3. Die infolge Rechtsunkenntnis oder -irrtums subjektiv richtige Bilanzierung steht einer späteren Berichtigung nach dem Grundsatz des Bilanzzusammenhangs nicht entgegen.
  4. Soweit nach der Rechtsprechung. des BFH (Urteil v. 12.11.1992 IV R 59/91, BStBl II 1993, 392) ein Bilanzansatz nicht fehlerhaft sein soll, wenn er den im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung objektiv bestehenden Erkenntnismöglichkeiten und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht und somit subjektiv richtig ist, ist diese Entscheidung nur in Fällen von Bedeutung, in denen sich ein Bilanzierungsfehler ausschließlich auf Bilanzen beschränkt, die vor Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung erstellt worden sind (isolierte Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG).
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen I R 47/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist „...”, die als Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem von ihr unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG). Sie hat als zur Buchführung verpfli...

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