Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 01.02.2011 - 10 K 2378/08 Kg

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld für zwölf Monate beschäftigten polnischen Selbstständigen bei Bezug polnischer Familienleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein polnischer Staatsangehöriger, der mit seiner Familie in Polen lebt und teilweise polnische Familienleistungen bezieht und nach der Bescheinigung „E 101” in Polen sozialversicherungspflichtig selbständig tätig ist, so dass er während seiner inländischen unselbständigen Beschäftigung für einige Monate nicht der Versicherungspflicht unterliegt, hat gemäß Art. 14a Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld.

 

Normenkette

EStG 2002 § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1; EWGV 574/72 Art. 11a; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. a, Art. 14a Nr. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 13 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen III R 8/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für die Monate Mai bis Oktober 2007.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und Vater der am 14. Februar 1995 geborenen „A” sowie des am 26. Dezember 2000 geborenen „B”. Er lebt mit seiner Ehefrau und den Kindern in Polen.

Unter dem 14. März 2008 beantragte der Kläger – wie auch schon in den Jahren zuvor die Gewährung von Kindergeld für seine Kinder. In dem Antrag gab er an, in der Zeit von Mai 2007 bis Oktober 2007 bei einem Betrieb in „C” unselbständig tätig gewesen zu sein. Seine Ehefrau sei in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig gewesen. Er habe für die Kinder in der Zeit von September 2006 bis August 2007 in Polen Kindergeld erhalten.

Im Zusammenhang mit einem früher gestellten Antrag auf Gewährung von Kindergeld hatte der Kläger einen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt „D” (Polen) vom 21. August 2006 vorgelegt, demzufolge seiner Ehefrau Kindergeld für die beiden Kinder für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007 bewilligt worden war.

Der deutsche Arbeitgeber des Klägers, die „E"GbR, bescheinigte dem Kläger, dass dieser in der Zeit vom 30. Mai bis 6. Juli 2007 und vom 16. August bis 12. Oktober 2007 in dem Betrieb in „C” beschäftigt gewesen sei. Ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit habe nicht bestanden, weil die „Bescheinigung E 101” vorgelegen habe.

Dazu legte der Kläger die entsprechenden Lohnsteuerbescheinigungen vor. Danach hatte er während seines Aufenthalts in Deutschland insgesamt 4.236,69 EUR brutto verdient.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Zur Begründung machte sie geltend, eine Berücksichtigung nach überstaatlichen Rechtsvorschriften könne nicht erfolgen, da die Voraussetzungen dafür (beitragspflichtige Beschäftigung bzw. Bezug von Lohnersatzleistungen) nicht erfüllt seien. Nach den vorliegenden Unterlagen sei der Kläger während seiner Beschäftigung in Deutschland nicht in Deutschland sozialversicherungspflichtig gewesen und habe daher nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2008 Einspruch ein.

Zur Begründung machte er geltend, sein Kindergeldanspruch resultiere nicht aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz, sondern aus der unbeschränkten Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz –EStG.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2008 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der am 30. Juni 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Ergänzend macht er geltend, aus Art. 73 VO (EWG) 1408/71 ergebe sich für ihn ein Anspruch auf Kindergeld.

Da im vorliegenden Fall die Familienleistungen in Polen nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhingen, bestimme sich sein Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 a VO 574/72 i.V.m. §§ 62 ff EStG. Dementsprechend bestehe sein Anspruch auf Kindergeld in Deutschland als Beschäftigungsland in voller Höhe; ein etwaiger Anspruch auf vergleichbare Leistungen in Polen ruhe.

Dass er die Voraussetzungen des § 62 EStG erfülle, sei unstreitig.

Sein Anspruch nach § 62 ff. EStG sei auch nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, weil nach der VO 574/72 ein etwaiger Anspruch in Polen ruhe und insoweit der Ausschluss nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mangels Vorliegen einer Kollision zweier Ansprüche tatbestandlich nicht zum Tragen komme.

Bei dem Formular E 101 handele es sich nicht um eine Entsendebescheinigung, sondern lediglich um einen Nachweis über die bestehende Sozialversicherungspflicht in einem (anderen) EU-Mitgliedstaat. Er sei allein bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Es habe lediglich aufgrund der Sozialversicherungspflicht in Polen keine solche in Deutschland bestanden.

Die Ausführungen der Beklagten zur Sozialversicherungspflicht in Polen seien irrelevant. Es gebe keinen Kindergeldanspruch allein aufgrund einer bestehenden Sozialversicherungspflicht in einem EU-Mitgliedstaat. Denn de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


FG Düsseldorf 10 K 2301/08 Kg
FG Düsseldorf 10 K 2301/08 Kg

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kindergeldanspruch eines polnischen Staatsbürgers bei lediglich kurzfristiger Tätigkeit im Inland – Ausschließliche Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung sowie Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts nach ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren