Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (Kraftfahrzeugsteuer)
Tenor
Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 29. März 1996 wird ausgesetzt, soweit der Bescheid für den Zeitraum 16. Februar 1994 bis 29. März 1996 eine Kraftfahrzeugsteuer von 3.848,– DM festsetzt.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 15 %, der Antragsgegner zu 85 %. Der Streitwert wird auf 446,– DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Gründe
Streitig ist die Änderung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO –.
Der Antragsteller ist seit 16. November 1993 Halter des Fahrzeugs Toyota J 6 mit amtlichem Kennzeichen. Der Wagen, erstmals zugelassen am 29. April 1988, hat einen Dieselmotor und ist nicht schadstoffarm. Der Hubraum beträgt 3953 ccm, die zulässige Höchstgeschwindigkeit 155 km/h.
Mit Bescheid vom 16. September 1993 besteuerte der Antragsgegner den Wagen entsprechend der ihm von der Zulassungsstelle mitgeteilten Fahrzeugart als PKW. Weitere technische Daten des Fahrzeugs waren dem Antragsgegner damals nicht bekannt.
Anfang 1994 montierte der Antragsteller einen Anhängerblock, entfernte die Rücksitze sowie Sicherheitsgurte und baute eine Trennwand ein. Die Zulassungsbehörde stufte das Fahrzeug daraufhin am 16. Februar 1994 als LKW ein und teilte dem Antragsgegner (lediglich) das Ergebnis der neuen Beurteilung mit. Daraufhin besteuerte der Antragsgegner den Wagen in der Folgezeit als LKW.
Im Rahmen einer Anfang 1996 durchgeführten allgemeinen Überprüfung aller Personenkraftwagen, die als Lastkraftwagen eingestuft waren, übermittelte die Zulassungsstelle dem Antragsgegner eine Liste, die Hersteller und Typennummern der betreffenden Fahrzeuge, u.a. des Landcruiser ...