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FG Düsseldorf Beschluss vom 16.07.2001 - 15 V 1887/01 A(G, F)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuregelung des Schuldzinsenabzugs; Berücksichtigung von Unterentnahmen aus früheren Wirtschaftsjahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F.d. StBerG 1999 sind bei der erstmaligen Ermittlung des Saldos aus Entnahmen und der Summe aus Gewinn und Einlagen im Veranlagungszeitraum 1999 auch Unterentnahmen aus früheren Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG i.d.F. d. StBerG 1999 § 4 Abs. 4a; EStG i.d.F. d. StBerG 1999 § 52 Abs. 11 S. 1

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co KG. Am Kommanditkapital in Höhe von 3.000.000 DM sind insgesamt 4 Kommanditisten, nicht jedoch die Komplementär-GmbH beteiligt. In der für das Streitjahr (1999) maßgebenden Bilanz für das zum 30.6.1999 endende Wirtschaftsjahr sind als Gesellschaftsverbindlichkeiten neben dem Festkapital (verzinsliche) Darlehen der Gesellschafter über 1.350.000 DM ausgewiesen.

Die Antragstellerin hatte in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren Gewinne von 1.489.224 DM (1996/97) und 1.691.116 DM (1997/98) erzielt, die teilweise in eine gesamthänderisch gebundene Gewinnrücklage eingestellt und im übrigen den in der Bilanz als Gesellschaftsverbindlichkeiten ausgewiesenen Abrechnungskonten der Kommanditisten gutgeschrieben worden waren. Über diese Abrechnungskonten wurden auch sämtliche Einlagen und Entnahmen der Gesellschafter gebucht. Zum 1.7.1998 betrug die Gewinnrücklage 406.100 DM, während die Abrechnungskonten einen positiven Saldo (Gesellschafterforderungen) von insgesamt 992.598 DM auswiesen.

Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 erwirtschaftete die Antragstellerin laut Handelsbilanz einen Jahresfehlbetrag von 426.307 DM, in dem u.a. Schuldzinsen von insgesamt 175.842 DM für Bankdarlehen und Kontokorrentverbindlichkeiten enthalten sind. Der nach Verlustverrechnung mit der Gewinnrücklage verbleibende Verlust von 20.207 DM wurde auf ein separat geführtes Kapitalverlustkonto umgebucht. Die Gesamtentnahmen der Gesellschafter im Wirtschaftsjahr 1998/99 betrugen 1.376.348 DM, wovon 805.243 DM auf Steuern und 571.105 DM auf sonstige Entnahmen entfielen. Als Einlagen wurden neben einer Steuererstattung von 9.508 DM die in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand behandelten Sondervergütungen der Gesellschafter (Geschäftsführer/Witwenbezüge und Zinsen) in Höhe von 601.567 DM auf den Abrechnungskonten erfasst. Der Saldo der Abrechnungskonten verminderte sich hierdurch zum 30.6.1999 auf 227.325 DM.

Die Antragstellerin ermittelte in ihrer Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr 1998/99 unter Berücksichtigung der Feststellungen einer Außenprüfung einen Gewinn von 270.476 DM, den der Antragsgegner im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte und der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für das Streitjahr im Hinblick auf die im Wirtschaftsjahr 1988/99 getätigten Überentnahmen gemäß § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBerG 1999 vom 22.11.1999, BGBl I 1999, 2601) -- EStG -- um einen Betrag von 65.782 DM bzw. 3.290 DM (Messbetrag nach dem Gewerbeertrag) erhöhte.

Diese Gewinnerhöhung errechnete der Antragsgegner wie folgt:

Gewinn im Wirtschaftsjahr 1998/99

270.476 DM

Einlagen im Wirtschaftsjahr 1998/99

+ 9.508 DM

Entnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/99

./. 1.376.348 DM

Überentnahmen im Wirtschaftsjahr 1998/99

1.096.364 DM

davon 6 v.H.

65.782 DM

Korrekturen der Einlagen und Entnahmen des 4. Quartals des Wirtschaftsjahres 1998/99 nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG ergaben sich nicht.

Gegen diese Erhöhung des Gewinns und des Gewerbesteuermessbetrags wendet sich die Antragstellerin mit ihren Einsprüchen, über die der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.

Nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner begehrt die Antragstellerin nunmehr vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Zur Begründung trägt sie vor:

Es gehe nicht an, Entnahmen, die auf Gewinnzuweisungen der Vorjahre beruhten, in die Ermittlung der Überentnahmen einzubeziehen und gleichzeitig diese Gewinnzuweisungen nicht als Einlagen zu berücksichtigen. Bei dieser Handhabung führe selbst die Gutschrift des handelsbilanziellen Gewinns des Wirtschaftsjahrs 1997/98, die erst zum 1.7.1998 erfolgt sei, nicht zu einer Einlage, obwohl dieser Tag bereits zum ersten Wirtschaftsjahr gehöre, das nach dem 31.12.1998 endete.

Es könne auch nicht angehen, dass die Gesellschafter infolge des Nichtentnehmens sämtlicher Darlehensansprüche an die Gesellschaft bis zum Inkrafttreten der Neuregelung steuerlich bestraft würden. Insoweit greife die Finanzbehörde in nicht vertretbarer Weise in die Disposition der Gesellschafter in früheren Jahren ein.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 vom 5.1.2001 in Höhe von 65.782 und die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 1999 vom 2.2.2001 in Höhe von 3.290 DM auszusetzen.

Der...

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