Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuregelung des Schuldzinsenabzugs; Berücksichtigung von Unterentnahmen aus früheren Wirtschaftsjahren
Leitsatz (redaktionell)
Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F.d. StBerG 1999 sind bei der erstmaligen Ermittlung des Saldos aus Entnahmen und der Summe aus Gewinn und Einlagen im Veranlagungszeitraum 1999 auch Unterentnahmen aus früheren Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG i.d.F. d. StBerG 1999 § 4 Abs. 4a; EStG i.d.F. d. StBerG 1999 § 52 Abs. 11 S. 1
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co KG. Am Kommanditkapital in Höhe von 3.000.000 DM sind insgesamt 4 Kommanditisten, nicht jedoch die Komplementär-GmbH beteiligt. In der für das Streitjahr (1999) maßgebenden Bilanz für das zum 30.6.1999 endende Wirtschaftsjahr sind als Gesellschaftsverbindlichkeiten neben dem Festkapital (verzinsliche) Darlehen der Gesellschafter über 1.350.000 DM ausgewiesen.
Die Antragstellerin hatte in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren Gewinne von 1.489.224 DM (1996/97) und 1.691.116 DM (1997/98) erzielt, die teilweise in eine gesamthänderisch gebundene Gewinnrücklage eingestellt und im übrigen den in der Bilanz als Gesellschaftsverbindlichkeiten ausgewiesenen Abrechnungskonten der Kommanditisten gutgeschrieben worden waren. Über diese Abrechnungskonten wurden auch sämtliche Einlagen und Entnahmen der Gesellschafter gebucht. Zum 1.7.1998 betrug die Gewinnrücklage 406.100 DM, während die Abrechnungskonten einen positiven Saldo (Gesellschafterforderungen) von insgesamt 992.598 DM auswiesen.
Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 erwirtschaftete die Antragstellerin laut Handelsbilanz einen Jahresfehlbetrag von 426.307 DM, in dem u.a. Schuldzinsen von insgesamt 175.842 DM für Bankdarlehen und Kontokorren...