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FG Düsseldorf Beschluss vom 14.12.2012 - 1 K 2309/09 E

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verfassungsmäßigkeit der Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 45 % im Veranlagungszeitraum 2007

Leitsatz (redaktionell)

  1. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG i. V. m. § 32c EStG – in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007 – mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 % auf 45 % (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG) eingeführt hat.
  2. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG 2007 i. V. m. § 32c EStG 2007 verstoßen dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass diese Regelungen in ihrem Zusammenspiel bewirken, dass die Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 45 % im Veranlagungszeitraum 2007 nur die Überschusseinkünfte betrifft, während die Gewinneinkünfte hiervon ausgenommen werden.
  3. Das spezifische unternehmerische Risiko und der Charakter des § 32c EStG als Übergangsregelung bis zu der für 2008 geplanten Unternehmenssteuerreform sind keine tragfähigen sachlichen Rechtfertigungsgründe für diese Privilegierung der Gewinneinkünfte gegenüber den Überschusseinkünften.

Normenkette

EStG i.d.F. des StÄndG 2007 § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5; EStG i.d.F. des StÄndG 2007 § 52 Abs. 44; EStG i.d.F. des JStG 2007 § 32c; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14

Streitjahr(e)

2007

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist „...” war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der „E-GmbH”. Aus dieser Geschäftsführertätigkeit erzielte der Kläger im Streitjahr Einkünfte aus n...

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