Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1997)
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 08.02.1999 wird bis einen Monat nach Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller bezieht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus der Vermietung mehrerer Objekte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er erzielte Spekulationsgewinne (aus Wertpapiergeschäften) von 2.039,– DM im Jahr 1996 und 232.645,– DM im Jahr 1997. 1998 erlitt er einen Verlust aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 402.140,– DM.
Der Antragsgegner erließ für 1996 einen Einkommensteuerbescheid, dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 66.999,– DM, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 7.611,– DM und die Spekulationsgewinne von 2.039,– DM zugrunde legte und in dem er die Einkommensteuer bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 76.649,– DM auf 18.314,– DM festsetzte.
Der Antragsgegner berechnete die Einkommensteuer 1997 unter Berücksichtigung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 69.035,– DM, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von ./. 59.861,– DM, der Spekulationsgewinne von 232.645,– DM und eines Gesamtbetrages der Einkünfte von 241.819,– DM mit Bescheid vom 08.02.1999 auf 101.912,– DM. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und begehrte den Abzug des 1998 entstandenen Spekulationsverlustes. Nach Zurückweisung seines Einspruchs und eines von ihm beim Antragsgegner gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hat er Klage erhoben – über die noch nicht entschieden ist – und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht g...