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FG Düsseldorf Beschluss vom 02.06.2009 - 16 V 896/09 A (E,AO)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfallen von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO als Vollzug eines Steuerbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Schenkung unter Auflage umfasst die volle Höhe der Zuwendung und nicht nur den nach Erfüllung der Auflage verbleibenden Saldo.
  2. Für die Abgrenzung der Schenkung unter Auflage vom entgeltlichen Rechtsgeschäft. ist maßgeblich, ob die Leistung des Zuwendungsempfängers auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll.
  3. Im Rahmen einer mittelbaren Grundstücksschenkung vereinbarte Versorgungsleistungen an den Schenker sowie darüber hinaus ausbedungene Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung stellen keine Gegenleistung dar.
  4. Gegen die Annahme einer Schenkung unter Auflage spricht nicht, dass diese Leistungen nur in der Weise aus dem zugewendeten Wert erfolgen, dass die Zuwendungsempfänger durch die mittelbare Schenkung des Grundstücks eigene Mietaufwendungen ersparen können.
  5. Bei summarischer Prüfung ist im Falle von Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung, die in Erfüllung einer Schenkungsauflage erbracht werden, das für den Spendenabzug zu fordernde ungeschriebene Merkmal der Freiwilligkeit der Ausgabenentscheidung zu bejahen (Abgrenzung zur „Vermächtnis"-Entscheidung des BFH vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874).
  6. Gleiches gilt für die Unentgeltlichkeit der Spende, da es sich bei der Vereinbarung der Auflage nicht um eine Gegenleistung für die Schenkung handelt, die die Fremdnützigkeit der Spende ausschließt.
 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 1 S. 1; BGB §§ 525, 2174; FGO § 69

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) in einem auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid mit Recht den Spendenabz...

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