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FG des Saarlandes Urteil vom 31.05.2001 - 1 K 359/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Als außergewöhnliche Belastung abziehbare Krankheitskosten können auch dann vorliegen, wenn eine an einem Tumor erkrankte Person ohne vorherige amtsärztliche Untersuchung eine Privatklinik aufsucht und sich dort einer ärztlich geleiteten Therapie unterzieht. Wird diese Maßnahme von dem Sohn des Betroffenen finanziert, so kann dieser seine Aufwendungen insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, als der erkrankte Vater ein selbstgenutztes Einfamilienhaus und ein weiteres Haus besitzt, das er der Familie seines Sohnes unentgeltlich überlässt. Insoweit handelt es sich zumindest bei einem der beiden Häuser um "schädliches Vermögen", dessen Verwertung dem Betroffenen zumutbar ist.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen III R 25/01)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für die Tumorbehandlung des Vaters des Kläger, Herrn EU, als außergewöhnliche Belastung vor dem Hintergrund des Vorhandenseins „schädlichen Vermögens”.

Der 1922 geborene EU verfügte im Streitjahr 1996 über monatliche Renteneinkünfte von 2.147 DM. EU war Eigentümer zweier nebeneinander liegender Häuser (Grundstücke Waldstraße 2 und 4, Gesamtfläche rd. 1.000 qm). Das ältere der beiden Häuser (Waldstraße 2) ist ca. vierzig Jahre alt und weist eine Wohnfläche von rund 120 qm aus. Es wurde von den Klägern unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt. Auf dem zweiten Grundstück (Waldstraße 4) wurde 1981 mit einem Kostenaufwand von rd. ...

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