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FG des Saarlandes Urteil vom 25.10.1995 - 1 K 190/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 ÷. 1990 und Umsatzsteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.07.1996; Aktenzeichen XI R 78/95)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt aus dem Betrieb einer Gaststätte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und als Drucker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Gebäude, in dem die Gaststätte unterhalten wird, gehört dem in Gütergemeinschaft lebenden Kläger und seiner Ehefrau zu je 1/2. Der Schwiegermutter des Klägers, Frau H. steht an allen im Erdgeschoß belegenen Räumen des Anwesens ein lebenslängliches alleiniges Nutzungsrecht zu (Bl. 58 BpA).

Im Zeitraum November 1992 bis Juli 1993 führte der Beklagte im Betrieb des Klägers eine betriebsnahe Veranlagung durch. Die Prüferin stellte hierbei fest, daß der Kläger keine Aufzeichnungen über seine Betriebseinnahmen geführt hat, sondern die jeweils angegebenen Umsätze im Wege einer Gesamtkalkulation ermittelt hat. Die Prüferin hat diese Kalkulation überprüft und anhand der von ihr festgestellten Wareneinsätze und Aufschlagsätze korrigiert (S. 6 ff. des Prüfungsberichts). Des weiteren hat sie den zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Mietvertrag und die daraufhin geleisteten Mietzahlungen nicht anerkannt (S. 17 des Prüfungsberichts) und eine Verteilung des vom Kläger in 1989 getätigten Renovierungsaufwands in Höhe von 21.343 DM auf 10 Jahre mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugelassen (S. 18 des Prüfungsberichts).

Wegen Einzelheiten zu diesem und anderen Punkten wird auf den Bericht vom 20. Juli 1993 (Auftragsbuch-Nr. 6/1992) Bezug genommen (Bl. 42 ff. BpA). Der Be...

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