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FG des Saarlandes Urteil vom 25.09.2002 - 1 K 361/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bindung des FA an rechtsfehlerhafte Durchführung verfristeter Antragsveranlagung. Wiedereinsetzung bei materiell-rechtlichen Fristirrtum. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

1. In den Fällen der Abschnittsbesteuerung reicht es für eine Wiedereinsetzung wegen Irrtums des Steuerpflichtigen über materielles (Steuer-)Recht nicht aus, dass sich der Steuerpflichtige aufgrund einer wiederholten rechtsfehlerhaften Begünstigung in bestimmten steuerlichen Verhalten bestätigt gesehen hat, sondern es muss zu der fehlerhaften Rechtsanwendung des FA noch ein zusätzlicher Akt der Verwaltung hinzu kommen, welcher dem Steuerpflichtigen das rechtsfehlerhafte Verwaltungshandeln in besonderer Weise einsichtig gemacht hat (hier: schlicht rechtfehlerhafte Durchführung verfristeter Antragsveranlagungen).

2. Irrt sich ein Steuerpflichtiger nicht über den (Ab-)Lauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Durchführung der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, sondern materiell-rechtlich über die Existenz dieser Frist als solcher, liegt regelmäßig kein unverschuldeter Grund für die Wiedereinsetzung vor, denn es besteht eine allgemeine Informationspflicht des Bürgers über die Gesetzeslage.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2; AO 1977 §§ 110, 150 Abs. 6, 1; EStG § 25 Abs. 3; AO 1977 § 108 Abs. 3; BGB § 242

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Stahlbauingenieur in leitender Stellung (Bl. 4, 7 Rb), und die nicht berufstätige Klägerin werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 5. Januar 2001 reichten sie ihre Einkommensteuererklärung für 1998 beim Beklagten ein (Bl. 4 ff. Rb). Darin erklärten sie Einkünfte des Klägers aus nichtselbständi...

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