Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachhochschule für Verwaltung als regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärters. hälftiger Abzug der Kosten für einen nicht nachweislich ausschließlich zu Ausbildungszwecken genutzten Computer
Leitsatz (redaktionell)
1. Einkünfte im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind bei einem volljährigen Kind, das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Ausbildungsdienstverhältnis bezieht, der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten.
2. Die im Rahmen einer Ausbildung als Kommissaranwärter vollzogenen Fahrten zwischen der Wohnung und der Fachhochschule für Verwaltung sind keine Dienstreisen. Die darauf entfallenden Kosten sind nur eingeschränkt wie Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig.
3. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind. Wird die ausschließliche berufliche Nutzung nicht nachgewiesen, ist regelmäßig im Wege der Schätzung von einer je hälftigen Nutzung für private und Ausbildungszwecke auszugehen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 2 Abs. 2; AO § 162
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des am XX.XX.1988 geborenen Sohnes M. M absolvierte ab 1. September 2008 eine Ausbildung als Kommissaranwärter (Bl. 5).
Am 10. August 2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten unter Beifügung der „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen” von M für die Jahre 2009 und 2010 einen Antrag auf Kindergeld (KiG, Bl. 58 ff.). Mit Bescheid vom 25. ...