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FG des Saarlandes Urteil vom 25.04.1997 - 2 K 221/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.1998; Aktenzeichen V R 28/98)

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 6. Februar 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 13. August 1996 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger trat im Juli 1989 eine Tätigkeit als selbständiger Rundfunkgebührenbeauftragter beim … an.

Zur Vorbereitung auf die künftige Tätigkeit nahm er im Juli 1989 an Schulungsmaßnahmen seines Auftraggebers teil.

Am 8. August 1989 wurde er vom … auf das Datengeheimnis verpflichtet und ihm hiernach ein eigenes Tätigkeitsgebiet zugewiesen, das er seither selbständig betreut.

In der am 26. Februar 1992 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 gab der Kläger den Vorjahresumsatz für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember mit 9.000 DM, den des Jahres 1990 mit 113.291 DM an und nahm die Steuerfreistellung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch.

Der Beklagte überprüfte die Angaben des Klägers zum Umsatz des Jahres 1989 durch Einholung einer Auskunft beim … … im September 1995, erhöhte hiernach den vom 1. August bis 31. Dezember 1989 erzielten Umsatz auf 11.706 DM und korrigierte den Jahresumsatz 1990 auf 110.585,44 DM.

Unter Zugrundelegung des erhöhten Umsatzes für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 1989 ermittelte der Beklagte einen Jahresgesamtumsatz über 25.000 DM und lehnte daher im Umsatzsteuerbescheid vom 6. Februar 1996 die Steuerfreistellung für Kleinunternehmer ab. Zugleich setzte er die...

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