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FG des Saarlandes Urteil vom 23.05.2006 - 1 K 476/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung. Ordnungsgemäße Buchführung. Vollschätzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Teilwertabschreibung einzelner Wirtschaftsgüter kommt im Rahmen einer Vollschätzung, die wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Buchführung geboten ist, nicht in Betracht, sondern ist untrennbarer Bestandteil der Schätzung des Unternehmensgewinnes.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 162

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der am 12. September 1937 geborene Kläger betreibt seit 1966 einen umfangreichen Kunst- und Antiquitätenhandel in S mit Zweigbetrieben in anderen Städten (Bl. 3, 41 Fahnd.A). Der anhängige Rechtsstreit geht um die Feststellung einkommensteuerlicher Verluste zum 31. Dezember 1995 und zum 31. Dezember 1997.

Nach den beim Beklagten geführten Akten hat der Kläger folgende Erträge aus dem Betrieb seines Unternehmens erklärt (Bl. 14 ff., 53 Fahnd.A, BilH)

1971: + 12.000

1972: + 17.500

1973: + 25.000

1974: + 30.000

1975: - 66.117

1976: keine Erklärung

1977: keine Erklärung

1978: keine Erklärung

1979: keine Erklärung

1980: - 79.758

1981: - 538.191

1982: - 321.234

1983: - 549.898

1984: - 439.825

1985: keine Erklärung

1986: keine Erklärung

1987: keine Erklärung

1988: keine Erklärung

1989: keine Erklärung

1990: keine Erklärung

1991: keine Erklärung

Tz. 13, 14 des Berichtes über die für 1971 bis 1979 durchgeführte Fahndungsprüfung vom 12. Februar 1981 lauten (Bl. 6 Fahnd.A):

„Der Gewinn oder Verlust wird gem. § 5 EStG in Verbindung mit § 217 RAO bzw. § 162 AO 77 geschätzt, weil trotz Verpflichtung zur Buchführung keine Bücher geführt worden sind.”

„Der Stpfl. hat außer Kassenaufzeichnungen (1975 – 30.6.1980), einem „Inventur-Buch” zu Verkaufspreisen und unvollst...

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