Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses als Werbungskosten. Abzug von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Kosten für einen Reisepass und die für seine Ausstellung benötigten Passbilder sind Werbungskosten, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Steuerpflichtige, der daneben im Besitz eines Personalausweises ist, den Reisepass ausschließlich zur Durchführung von Auslandsdienstreisen benötigt und genutzt hat.
2. Da ein Reisepass, anders als ein Führerschein, nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit verliert, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit Aufwendungen für den Erwerb eines PKW-Führerscheins, bei dem eine in aller Regel wohl überwiegende private (Mit-)Veranlassung nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist.
3. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Familienheimfahrten mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber für die streitigen Familienheimfahrten keinen lohnsteuerlichen Vorteil angesetzt hat.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 9 Ab S. 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1, § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 41b
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom … April 2013 wird die Einkommensteuer für 2008 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H.v. 105 EUR (für Reisepass und Passbilder) festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer nach dieser Maßgabe neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vertriebsleiter im Außendienst bei der … in …. In dieser Eigenschaft war er auch im au...