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FG des Saarlandes Urteil vom 21.11.2016 - 2 K 1175/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abschluss der Erstausbildung mit dem Bachelorabschluss, wenn das Kind von vornherein den Masterabschluss angestrebt hatte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung” nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein.

2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das –von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

3. Im Streitfall war die Erstausbildung nicht mit dem Erlangen des Bachelorgrades abgeschlossen, da das Kind von vornherein beabsichtigt hatte, ein Masterstudium im selben Studiengang folgen zu lassen. Die zeitliche Lücke zwischen beiden Studiengängen war unschädlich, da die Voraussetzungen für die Teilnahme am Masterstudiengang erst in der Übergangszeit erworben werden konnten.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 32 Ab S. 2, § 63 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2016 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für L von Oktober 2015 bis April 2016 zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater der am 16. Dezember 1992 geboren...

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