Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen Feststellungen zur Beteiligung an einer Steuerhehlerei ohne Beiziehung der Strafakten und ohne eigene Beweisaufnahme des FG. strafrechtlich relevantes Verhalten als Maßstab für den Umfang der Haftung nach § 71 AO. volle Haftung nach § 71 AO bei Ankauf von illegal herstelltem Branntwein trotz Unfähigkeit des Steuerschuldners zur vollen Zahlung der Branntweinsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das Finanzgericht zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen.
2. Ein Kläger, der im finanzgerichtlichen Verfahren Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil erhebt, muss sich mit dem letztinstanzlichen Strafurteil auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die in einem früheren Verfahrensstadium des Strafverfahrens erhobenen Einwendungen im finanzgerichtlichen Verfahren zu wiederholen. Waren diese Einwendungen im Strafverfahren letztendlich im Revisionsverfahren beim BGH nicht durchgreifend und ist die Revision auch nicht lediglich aus spezifischen strafprozessualen Gründen verworfen worden, so ist das FG nicht gehindert, sich ohne Beiziehung der Strafakten und ohne eine eigene Beweisaufnahme auf diejenigen Ergebnisse des Strafprozesses zu stützen, die sich nach dem letzten Stand des strafgerichtlichen Verfahrens ergeben.
3. § 71 AO hat den Charakter einer Schadenersatznorm und auch hier gelten die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer entsprechend. Bei dem Haftungstatbestand des § 71 A...