Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkosten Behinderter. Tatsächliche Kosten. Behindertengerechter Umbau eines Fahrzeugs
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein schwer Geh- und Stehbehinderter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, für seine Fortbewegung außerhalb des Hauses stets die tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Das gilt auch dann, wenn bei geringer jährlicher Fahrleistung die Kilometerpauschbeträge nicht zur Deckung der tatsächlichen Kosten ausreichen.
2. Die vom Senat als zweifelhaft angesehene Frage, ob die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs sofort als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, konnte im Streitfall offen bleiben.
Normenkette
EStG 1990 § 33 Abs. 2 S. 1, § 33b; EStG 1997 § 33 Abs. 2 S. 1, § 33b
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung der Bescheide vom 29. Oktober 1998 und vom 18. September 2001 beide i.F.d. Einspruchsentscheidung vom 16. November 2001 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 1996 und 1999 nach Maßgabe der im Erörterungstermin vom 6. Oktober 2005 getroffenen Verständigung (s. S. 3 des Protokolls) festzusetzen. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/10 dem Beklagten und zu 9/10 den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern die Kläger zuvor Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte bis Mitt...