Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Geschäftsbesorgung. keine Steuerbarkeit von Einnahmen aus vorgespiegelten Termingeschäften bis zum 31.12.1998. kein Zufluss steuerbarer Einnahmen beim betrogenen Anleger durch Novation, sondern nur in Höhe der Auszahlungen, soweit sie das eingezahlte Kapital übersteigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Auftrag des Steuerpflichtigen an eine Kapitalanlagegesellschaft, in seinem Namen Terminkontrakte aus Mitteln abzuschließen, die sich auf dem Treuhandkonto eines Brokerhauses befunden haben, führte nach den Gesamtumständen des Streitfalls nicht zur Begründung einer stillen Gesellschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der beauftragten Kapitalanlagegesellschaft, sondern hier war vom Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags auszugehen.
2. Auch Einnahmen, die nicht aus tatsächlich durchgeführten, sondern aus lediglich vorgespiegelten privaten Termingeschäften stammen, waren bis zum 31.12.998 nicht steuerbar.
3. Nur soweit der betrogene Anleger Zahlungen erhält, die über das von ihm eingesetzte Kapital hinausgehen, handelt sich bei diesen Beträgen um Einnahmen, die dem betrogenen Anleger – veranlasst durch die fehlgeschlagene Einkunftserzielung – zufließen.
4. Da ein Anlagebetrüger kein „leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner” ist, führt die gegen ihn gerichtete Kapitalforderung, die durch Novation an Stelle des Zahlungsanspruchs tritt, nicht unmittelbar zum Zufluss, sondern ist nach den Grundsätzen des § 8 EStG zu bewerten. Die Forderung eines Anlegers gegen einen Anlagebetrüger stellt keine objektive Bereicherung des Anlegers dar.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 7, § 23 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1, § 8; HGB § 230; BGB § 675
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