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FG des Saarlandes Urteil vom 14.11.2001 - 1 K 348/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft. Organkreis. Krankenhaus. Ambulante Behandlung. Organgesellschaft. Organträger. Umsatzsteuer 1985–1989

Leitsatz (amtlich)

Zum Betrieb eines Krankenhauses gehören auch ambulante Behandlungen. Werden die stationären und die ambulanten Krankenhausleistungen im räumlichen Zusammenhang von zwei Organgesellschaften eines Organträgers erbracht, so sind auch die ambulanten Leistungen nach § 14 Nr. 16 b UStG umsatzsteuerfrei.

Normenkette

UStG 1987 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1987 § 4 Nr. 16

Beteiligte

das Finanzamt Saarbrücken, Am Stadtgraben, vertreten durch den Vorsteher

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen V R 94/01)

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide vom 27. Juli 1995, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1998 wird dem Beklagten aufgegeben, die Umsatzsteuer 1985 bis 1989 unter Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 b UStG und unter entsprechender Vorsteuerkürzung neu zu berechnen und zwar für umsatzsteuerfreie Umsätze für

1985 i.H.v.

12.233.456 DM

1986 i.H.v.

13.179.316 DM

1987 i.H.v.

13.950.295 DM

1988 i.H.v.

15.306.200 DM

1989 i.H.v.

11.828.801 DM

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand insbesondere die Verwaltung und Verwertung des J. in B. F. ist. In den Streitjahren war die Klägerin zu 100% an den folgenden Firmen beteiligt, an die sie ihren Grundbesitz verpachtet hatte (Bl. 20):

  • • Klin-GmbH – Betrieb eines anerkannten und n...

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