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FG des Saarlandes Urteil vom 14.07.2004 - 1 K 20/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf getrennte Veranlagung bei bestandskräftiger Zusammenveranlagung gegenüber einem der Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erlangt ein Einkommensteuerbescheid, in dem inzwischen geschiedene Ehegatten zusammenveranlagt sind, nur gegenüber einem der Ehegatten Bestandskraft, kann der andere Ehegatte die Wahl der Veranlagungsart ohne Weiteres korrigieren. Der Ausübung des Wahlrechts im Sinne einer getrennten Veranlagung steht die Bestandskraft der Festsetzung gegenüber einem der Ehegatten nicht entgegen.

2. Aufgrund des Antrags des geschiedenen Ehegatten auf getrennte Veranlagung beginnt gegenüber dem anderen Ehegatten –bei zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung– nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eine neue Festsetzungsfrist zu laufen.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 1; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.11.2005; Aktenzeichen III B 114/04)

BFH (Beschluss vom 18.11.2005; Aktenzeichen III B 114/04)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Beigeladenen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet.

 

Tatbestand

Nachdem der Kläger und die Beigeladene, seine bis 1993 mit ihm verheiratete Ehefrau, die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1984 bis 1988 nicht fristgerecht eingereicht hatten, erließ der Beklagte am 4. Mai 1990 (betr. 1984, 1985, 1987, 1988) bzw. am 19. Juni 1990 (betr. 1986) Einkommensteuerbescheide, die die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung (§ 162 AO) ermittelten. Hiergegen legten der Kläger und die Beigeladene mit Schriftsatz vom 11. Juni 1990 (ESt 1988) bzw. 23. Juli 1990 (ESt 1986) Einsprüche ein. Zur Begründung wurden am 30. November 1990 die Einkommensteuererklärungen eingereicht (ESt 1984).

Der Beklagte erließ a...

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      (1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn   1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,   2. ...

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