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FG des Saarlandes Urteil vom 14.02.2007 - 1 K 1276/03

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppel- bzw. Dreifachumsatz bei Verwertung von Sicherungsgut durch Sicherungsgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Annahme eines Doppel- bzw. Dreifachumsatzes im Falle der Verwertung von sicherungsübereigneten Waren durch den Sicherungsgeber (im Einvernehmen mit dem Sicherungsnehmer) setzt das Vorliegen der Verwertungsreife voraus. Diese kann schon vor Kündigung des zugrunde liegenden Darlehens gegeben sein.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.07.2009; Aktenzeichen V R 27/07)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin streitet mit dem Beklagten um die Annahme eines so genannten Doppel- (bzw. Dreifach-) Umsatzes im Rahmen einer Sicherungsübereignung.

Die Klägerin hatte mit der Firma A am 13. August 1997 verschiedene Kreditabsprachen getroffen (Bp, Bl. 14 ff.). Zum einen gewährte die Klägerin der A ein „Allzweck-Darlehen” im Nennbetrag von 1,1 Mio. DM (Bp, Bl. 14). Hinzu kam ein Kontokorrentkredit, der ursprünglich auf einen Höchstbetrag von 300.000 DM lautete (Bp, Bl. 15). Dieser Kontokorrentkredit war hinsichtlich eines Teilbetrages von 150.000 DM befristet bis zum 15. November 1997. Danach betrug der Kontokorrentkredit 150.000 DM (Bp, Bl. 15). Als Sicherheit für beide Kredite diente u.a. die Übereignung des Warenlagers der A in Bliesen. Hierfür wurde zusätzlich eine „Raumsicherungsübertragung Waren mit Abtretung der Verkaufsforderungen” vereinbart (Bp, Bl. 16). In diesem Vertrag war u.a. (Tz. 4.2.) die Klausel enthalten, dass die Klägerin der A gestatte, „die in ihrem Eigentum stehenden Waren in eigenem Namen, jedoch im Interesse der Sparkasse zu verkaufen” (Bp, Bl. 17). Die A verpflic...

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