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FG des Saarlandes Urteil vom 13.12.2017 - 2 K 1316/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zur Ausgestaltung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem Sohn ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Prozesskosten von Eltern in Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts mit ihren Kindern sind nach Einführung von § 33 Abs. 2 S. 4 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 regelmäßig nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen; das gilt auch für Kosten eines Familienrechtsstreits über die Ausgestaltung eines vom Familiengericht angeordneten Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem nichtehelichen Kind (Abgrenzung zum BFH, Urteil v. 4.12.2001, III R 31/00). Streitigkeiten von Eltern über das Umgangsrecht mit ihren Kindern berühren regelmäßig nicht die materielle Existenzgrundlage der Eltern und sind auch nicht „außergewöhnlich”.

2. Das Abzugsverbot in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss an BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16).

3. Die beiden Gesichtspunkte der Existenzgefährdung und der Sicherung der Lebensbedürfnisse in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG müssen kumulativ vorliegen.

 

Normenkette

EStG 2013 § 33 Abs. 1, 2 Sätze 1, 4; BGB § 1684 Abs. 1-3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht des Klägers mit seinem Sohn als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG anzuerkennen sind.

Der Kläger wird beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt....

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