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FG des Saarlandes Urteil vom 12.11.1998 - 1 K 32/98

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992 und 1993

Tenor

Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27. November 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 1998 wird der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1992 und 1993 durchzuführen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wohnten beide in den Streitjahren 1992 und 1993 in F. Der Kläger war bei der Firma S. GmbH als Bauleiter beschäftigt und arbeitete ausschließlich auf Baustellen in D. Der Arbeitgeber des Klägers behielt von dessen Bruttoarbeitslohn Lohn- und Kirchensteuer ein. Die Klägerin bezog in den Streitjahren keine Einkünfte.

Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 30. Juli 1997 beim Beklagten die Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1992 und 1993. Laut den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre bezog der Kläger außer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sonst keine Einnahmen.

Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27. November 1997 die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung ab, beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die wegen der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs keinen Steuerbescheid erhalten hätten, könnten einen Antrag auf Durchführung der Veranlagung gemäß §§ 1 Abs. 3, 1a Einkommensteuergesetz –EStG– rückwirkend für die Veranlagungszeiträume vor 1996 lediglich innerhalb der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG stellen. Da der Antrag jedoch erst am 14. August 1997 eingegangen sei, sei diese Frist für...

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