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FG des Saarlandes Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 2327/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Zufluss von Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Novation bei Beteiligung an betrügerischem Schneeballsystem. Bewertung der gegen den Anlagebetrüger gerichteten Forderung des Anlegers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Kapitalüberlassung an einen Dritten, über dessen Anlageverhalten dem Anleger keine Informationsmöglichkeit zusteht, ist von einer einkommensteuerbaren Kapitalanlage auszugehen. Alle Beträge, die dem Anleger aufgrund dieser Vereinbarung zugeflossen sind, sind Einnahmen aus Kapitalvermögen. Mit welchen Mitteln der Dritte die Begleichung seiner Zinszahlungsschuld herbeigeführt hat (z. B. mit dem Kapital anderer getäuschter Anleger oder sogar mit dem Kapital des Gläubigers selbst), spielt keine Rolle.

2. Entgelte, die der Dritte bei einer ausländischen Briefkastengesellschaft dem Anleger lediglich gutgeschrieben hat, die jedoch nicht zur Auszahlung gelangt sind, führen nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Dritte als Anlagebetrüger ist kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner; die Forderung eines Anlegers gegen einen Anlagebetrüger stellt keine objektive Bereicherung des Anlegers dar.

3. Die Bewertung der Forderung und damit der Leistungsfähigkeit des Anlagebetrügers hat unter Zugrundelegung der Kenntnisse zu erfolgen, die der Senat zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung über die Verhältnisse des Streitjahres hat.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 8 Abs. 1; BGB §§ 123, 133, 138, 157, 366 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen VIII R 25/12)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, beide vom 16. Oktober 2002 und in Form der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2003, wird die Steuer unter Verminderung der Einnahm...

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