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FG des Saarlandes Urteil vom 04.03.2004 - 2 K 269/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsinanspruchnahme eines ausländischen Arbeitnehmerverleihers für Lohnsteuer beschränkt Steuerpflichtiger. Festsetzungsverjährung von Lohnsteueransprüchen bei beschränkter Steuerpflicht. Lohnsteuerhaftung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ausländische Tochtergesellschaft, die im Rahmen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern als Arbeitnehmerverleiher unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer im Inland ausschließlich auf Baustellen der Muttergesellschaft einsetzt, haftet auch für Lohnsteuern der beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmer.

2. Die Frist für die Festsetzung von Lohnsteuer- bzw. Einkommensteueransprüchen gegenüber beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern endet gem. § 170 Abs. 1 AO 1977 vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 39d; AO 1977 § 170 Abs. 1, § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen VI R 5/05)

 

Tenor

1. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer vom 29. März 1995, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2000, wird aufgehoben, soweit sich die Haftung auf Lohnsteuern für 1990 erstreckt. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte in Höhe von 31/100, die Klägerin in Höhe von 69/100.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit zweier gegenüber der Klägerin ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheide.

Die Klägerin ist eine juristische Person nach niederländischem Recht und hat...

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    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
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      (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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