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FG des Saarlandes Gerichtsbescheid vom 07.08.2002 - 1 K 289/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis von Fahrtkosten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer. Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1994 und Gewerbesteuermessbescheide 1992 und 1993

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem die Gesellschaft Reisekosten erstattet, ist zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung zumindest erforderlich, dass diese Reisekosten in der üblichen Form nachgewiesen werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine 1988 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen, das die Produktion, den Vertrieb und die Montage von kommunikationstechnischen Systemen zum Gegenstand hat (Dok, Bl. 1).

Das Stammkapital i.H.v. 50.000 DM wird seit der Errichtung der Klägerin jeweils hälftig von dem Elektromeister JD und von dem Kaufmann US gehalten. Die beiden Gesellschafter sind auch Geschäftsführer der Klägerin. Sie sind auch Gesellschafter der X-GmbH Luxemburg, die entsprechende Aufträge mittels einer Personalgestellung durch die Klägerin in Luxemburg ausführt. JD betreut den technischen Bereich, während US für den kaufmännischen Bereich einschließlich des Vertriebs zuständig ist.

Ausweislich der mit den beiden Geschäftsführern geschlossenen Arbeitsverträge vom 2. Januar 1989 war die regelmäßige Arbeitszeit von Montags bis Freitags von 8 Uhr bis 17 Uhr festgelegt. Überstunden bis zu 50 v.H. waren zusätzlich zu leisten, ohne dass die Verträge hierfür einen finanziellen Ausgleich vorsahen (Dok Bl. 11). Am 29. Dezember 1990 erfolgte insoweit eine „Ergänzung” der vertraglichen Abrede dahin, dass für die Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe des jeweiligen Maximalbetrages des § 3 b Einkomme...

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