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FG des Saarlandes Gerichtsbescheid vom 01.07.2002 - 1 K 395/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung des Gehalts als Sondervergütung eines Kommanditisten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EstG liegt nicht vor, wenn die Kommanditistin einer KG aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer GmbH Büroarbeiten für die KG erledigt, die die Anteile an dieser GmbH im Sonder-Betriebsvermögen hält

 

Normenkette

EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen VIII R 58/02)

 

Tenor

Die Bescheide für 1986 bis 1991 über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der ehemaligen X. KG in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. November 1999 werden dahingehend abgeändert, als darin die der G.-GmbH gezahlten Vergütungen i.H. von jährlich 9.600 DM nicht als Vorwegvergütungen der Klägerin behandelt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Gerichtsbescheid ist, soweit er als Urteil wirkt, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 1986 bis 1988 Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der (früheren) X. KG, Spedition und Transporte – künftig: KG–. Die Klägerin, seine Ehefrau, war Kommanditistin der KG. Der Kläger war zudem alleiniger Gesellschafter der G.-GmbH. Die Anteile wurden im Sonderbetriebsvermögen der KG gehalten (Bil). Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der G.-GmbH beschäftigt.

Eine bei der Klägerin in den Jahren 1990/91 für den Zeitraum 1986 bis 1988 durchgeführte Betriebsprüfung ergab Folgendes (Bp): Die KG beschäftigte kein eigenes Büropersonal. Die im Büro anfallenden Arbeiten wurden von der G.-GmbH erledigt, die hierfür ein monatli...

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