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FG des Saarlandes Beschluss vom 31.10.2008 - 2 V 1389/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der Anzeigepflicht nach den §§ 19, 20 GrEStG als Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Anzeige, die den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG nicht genügt, weil sie die notwendige Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks und – bei bebauten Grundstücken – der Art der Bebauung nicht enthält, setzt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht in Gang.

 

Normenkette

GrEStG §§ 19-20; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.08.2009; Aktenzeichen II B 172/08)

 

Tenor

1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids; der Rechtsstreit betrifft die Frage der Verjährung.

Die Antragstellerin entstand durch die Verschmelzung der D AG auf die E AG gemäß Verschmelzungsvertrag vom 6. Juni 2000 (UR-Nr. 1403 G/2000 des Notars Dr. M in N). Die D AG war am Tag der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister (14. Juli 2000) mit mehr als 95 % der Aktien an der F AG beteiligt. Die Verschmelzung bewirkte – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – hinsichtlich der Anteile an der F AG (und der Anteile vieler weiterer Gesellschaften des Konzerns) eine mittelbare Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG. Die Antragstellerin ist nach § 13 Nr. 1 GrEStG Steuerschuldnerin der durch die mittelbare Anteilsvereinigung entstandenen Grunderwerbsteuer.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 sandte die Antragstellerin eine Kopie des Handelsregisterauszugs zum Nachweis der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung an...

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