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FG des Saarlandes Beschluss vom 29.07.2002 - 1 V 307/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttungen durch unangemessene Gehälter der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 1999

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die angemessene Vergütung für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer ertragstarken Metallbau-GmbH mit Umsätzen zwischen 12 und 14 Mio. DM sowie 60 bis 70 Arbeitnehmern dadurch ermittelt werden kann, dass der Jahresüberschuss der GmbH um die gesamten Vergütungen der Geschäftsführer erhöht und der so ermittelte „Jahresgesamtgewinn” zu je 50 % zwischen den Geschäftsführern und der GmbH aufgeteilt wird (vgl. Verfügung der OFD Karlsruhe vom 14.4.2001 S 2742 A St 331)

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

Die angefochtenen Bescheide werden bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Ansatz von Teilen der Geschäftsführergehälter als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Antragstellerin wurde am 29. November 1985 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Im Jahre 1991 erfolgte eine Kapitalerhöhung auf 100.000 DM, später auf 250.000 DM. Hieran sind die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin MK und JK, jeweils hälftig beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Stanz-, Zieh- und Prägeteilen. Die Antragstellerin beschäftigte in den Jahren 1996 bis 2000 zwischen 60 und 72 Arbeitnehmer.

Die Antragstellerin erzielte in den Jahren 1996 bis 2000 folgende Umsätze (gerundete Beträge):

1996:

9.340.00...

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