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FG des Saarlandes Beschluss vom 27.11.2003 - 2 V 311/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlagebetrug. Scheinrenditen. Aussetzung der Vollziehung bzgl. Einkommensteuersteuer 1999 und 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden einem gutgläubigen Steuerpflichtigen, der einer Anlagegesellschaft Gelder anvertraut hat, um mittels Devisen- und Warentermingeschäften nicht steuerbare Gewinne zu erzielen, von der Gesellschaft „Gewinne” gutgeschrieben, obwohl diese die Mittel gar nicht bestimmungsgemäß eingesetzt, sondern im Rahmen eines Schneeballsystems zur Auszahlung an andere Anleger verwendet hat, fehlt es an der Erfüllung des Tatbestands der Einkunftserzielung. Bis zur Höhe des Anlagebetrags tatsächlich ausgezahlte „Gewinne” stellen sich als Kapitalrückzahlung dar.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nrn. 4, 7

 

Tenor

1. Die Vollziehung der Bescheide vom 18. August 2003 über Einkommensteuer für 1999 und 2000 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung insoweit ausgesetzt, als in ihnen je Ehegatte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 11.927 DM (1999) bzw. 30.310 DM (2000) erfasst sind. Der rechnerische Vollzug wird dem Antragsgegner übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3 FGO).

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Eheleute, die beim Antragsgegner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1939 geborene Antragsteller war als Facharbeiter tätig, die 1940 geborene Antragstellerin ist Hausfrau.

Die Antragsteller haben am 25. April 1996 bei der 1985 gegründeten Fa. CTS GmbH – CTS –, deren Unternehmensgegenstand die Unternehmensberatung und die Vermittlung von Kapitalanlagen war, einen „Antrag auf Kontoeröffnung und Kontoführung” gestellt, in dem das Anlagekonto mit „Treuhandkonto Nr. 011981” angegeben war. Hierauf haben sie ins...

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