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FG des Saarlandes Beschluss vom 16.08.2021 - 1 V 1139/21

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG in der ab 1.10.2019 gültigen Fassung an Betreiber einer Onlineplattform über Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten durch einen über die Plattform handelnden Unternehmer: aussetzungsfähiger Verwaltungsakt. Rechtsbehelfsbefugnis des Unternehmers. Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten bei Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für sechs Jahre. Unionsrechts- und Verfassungskonformität. kein Verstoß gegen Steuergeheimnis oder Zwangsmittelverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Mitteilung des Finanzamts nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG an den Betreiber einer Onlineplattform, dass ein über die Plattform handelnder Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nachkommt, ist ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, den auch der von der Mitteilung betroffene Unternehmer anfechten darf.

2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG in der ab 1.10.2019 gültigen Fassung, wenn der betroffene Unternehmer im Zeitpunkt der Mitteilung bereits für sechs aufeinanderfolgende Jahre keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben und die darauf im Schätzungswege festgesetzten Umsatzsteuer-Nachzahlungsbeträge bis heute nicht bezahlt hat. Dass sich die Rechtslage zum 1.7.2021 geändert hat und insbesondere § 3 Abs. 3a UStG in Kraft getreten ist, führt bei summarischer Prüfung nicht dazu, dass vor dem 1.7.2021 ergangene Mitteilungen nunmehr als rechtswidrig anzusehen wären.

3. Es bestehen ungeachtet dessen keine ernstlichen Zweifel an der Unionsrechtskonformität von § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG und § 25e Abs. 4 Satz 2 UStG in der ab 1.10.2019 gültigen Fassung, dass Art. 14a MwStSystRL erst zum 1.7.2021 in Kraft getreten ist und dass...

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