rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz. Partyservice. Speisen. Bedienung. Geschirr. Bestecke. Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002
Leitsatz (redaktionell)
Auch dann, wenn sich die Tätigkeit eines Partyservice lediglich auf die Anlieferung der Speisen auf bzw. in den entsprechenden Behältnissen und Vorrichtungen beschränkt (ohne Bedienung und ohne Gestellung von Ge-schirr, Bestecken u.ä.), unterliegt diese nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9 S. 4; UStG § 3 Abs. 9 S. 5; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. Nr. 52
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wird als Organträger der A GmbH beim Antragsgegner zur Umsatzsteuer veranlagt. Das Unternehmen betreibt einen Partyservice. Es liefert an Unternehmen und Privatpersonen Speisen, die mit Dienstleistungen im sogenannten „Darreichungsbereich” verbunden sein können (Ausgabe oder Servieren, Stellen und Reinigen von Tischen, Stühlen, des Geschirrs u.ä.).
Von Juli bis Dezember 2002 fand eine Umsatzsteuersonderprüfung für Januar 2000 bis Juni 2002 statt, die feststellte, dass das Unternehmen neben der Lieferung von Speisen auch Serviceleistungen erbracht hat. Die entsprechenden Umsätze im Prüfungszeitraum wurden mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuert. Teilweise wurden die Serviceleistungen mit 16 % und die Lieferung der Speisen mit 7 % bzw. alle Lieferungen und Leistungen einheitlich mit 7 % der Umsatzsteuer unterworfen.
Der Antragsgegner erließ aufgrund der Prüfung einen geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 sowie geänderte Umsatzsteuervorausz...