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FG des Saarlandes Beschluss vom 12.03.1999 - 1 V 34/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer 1994 bis 1997

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin –Astin.– wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Ansatz von Teilen des Geschäftsführergehaltes als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Astin., deren Stammkapital 50.000 DM beträgt, befaßt sich seit ihrer Gründung zu Beginn des Jahres 1984 mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen, der Autoverwertung und einem Abschleppdienst (Dok). Im Jahr 1992 kam eine Kfz-Werkstatt hinzu. Das Stammkapital wird zu 99 % vom alleinigen Geschäftsführer der Astin., Herrn …, gehalten.

Die betrieblichen Kennzahlen der Astin. entwickelten sich in den Jahren 1984 bis 1997 wie folgt (in DM):

Jahr

Umsatz

Personalkosten

Jahresergebnis

1984

382.074

170.913

818

1985

445.247

204.734

./. 30.280

1986

495.059

220.759

6.235

1987

443.186

220.051

4.986

1988

428.557

212.978

./. 18.223

1989

572.227

220.973

9.513

1990

604.328

245.003

21.318

1991

657.373

272.016

./. 22.748

1992

603.456

277.452

./. 21.867

1993

707.355

327.756

10.111

1994

696.559

317.253

10.412

1995

774.037

293.631

6.971

1996

793.473

390.014

8.079

1997

948.780

436.160

8,776

Das Gehalt des Geschäftsführers betrug anfänglich 4.000 DM. Die erste Erhöhung erfolgte zum 1. März 1984 von 4.000 auf 4.500 DM und danach zum 1. Januar 1988 von 4.500 auf 5.500 DM. Zum 31. Juli 1991 stieg das Gehalt auf 6.050 DM an. Zum 1. September 1991 kam zum Gehalt eine betriebliche Altersversorgung von 250 DM monatlich hinzu. Zuletzt wurde das Gehalt zum 30. Juni 1992 auf 7.000 DM erhöht (Bil 92). Zusätzlich erhielt der Geschäftsführer ein 13. Monatsgehalt als Weihna...

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